Gesetze / Psychotherapeutengesetz
PsychThG§ 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 03.08.2011 – 7 K 6327/09
- VG Bayreuth, 21.02.2025 – B 8 E 25.119Zitiert von 1
- VG Freiburg, 13.10.2021 – 1 K 1228/21
- VG Berlin, 18.07.2017 – 14 K 30.16
- VG Kassel, 17.03.2015 – 3 K 1496/14.KSZitiert von 1
- BSG, 06.11.2002 – B 6 KA 37/01 RZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 12.02.2025 – B 8 E 25.81
- VG Düsseldorf, 05.12.2022 – 15 Nc 81/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.11.2022 – 15 Nc 55/22Zitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 10 PsychThG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PsychThG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/10#abs-1 (1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie erforderlichen Handlungskompetenzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/10#abs-2 (2) Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staatliche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Verantwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den Prüfungsvorsitz. Sie kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz für sie wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/10#abs-3 (3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/10#abs-4 (4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus den folgenden beiden Teilen: